Ein Mausklick auf die Frage führt Sie zur Antwort.
- Was ist die gesplittete Abwassergebühr?
- Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?
- Findet eine Gebührenerhöhung statt?
- Wie wirkt sich die Gebührenumstellung aus?
- Wie erfolgt die Berechnung meiner zukünftigen Niederschlagswassergebühr?
- Was bedeutet Abflussfaktor?
- Wie gehe ich vor, wenn ich ein Infoschreiben erhalten habe?
- An wen muss ich den Rückmeldebogen schicken?
- Bin ich verpflichtet den Auskunftsbogen auszufüllen?
- Können falsche Angaben festgestellt werden?
- Wie erfolgt die Abrechnung mit dem Mieter?
- Was geschieht bei Mehrfacheigentum?
- Warum wird meine Regentonne nicht berücksichtigt?
- Wie wird meine Zisterne berücksichtigt?
- Ich nutze größere Mengen meines Frischwassers zur Gartenbewässerung. Muss ich hierfür trotzdem Schmutzgebühren zahlen?
- Was ist mit Flächen, von denen das Regenwasser in den Garten oder öffentliche Gewässer versickert/abläuft?
- Macht es einen Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder ein Trennsystem angeschlossen ist?
- Woher weiß ich, wie groß meine versiegelten Flächen sind?
- Woher weiß ich, wohin die Flächen auf dem Grundstück entwässern?
- Was zählt zur “öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung”?
- Was kann der Bürger tun, um Geld zu sparen?
- Wie lange habe ich Zeit auf das Schreiben zu reagieren?
- Was mache ich, wenn mir das Haus/Grundstück nicht mehr gehört?
- Werden spätere Änderungen der erfassten Flächen berücksichtigt?
- Hängt die Höhe der Regenwassergebühr von der Regenmenge ab?
- Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von hier auch Regenwasser eingeleitet wird?
- Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage abkoppeln?
Bisher wurde für die Einleitung von Abwasser und Oberflächenwasser in die Abwasseranlage (Kanalisation und Klärwerk) eine einheitliche Abwassergebühr erhoben, die ausschließlich nach der bezogenen Trinkwassermenge (€/m³) berechnet wurde.
Diese Gebühr wird nun in einen Schmutzwasser- und einen Niederschlagswasseranteil aufgeteilt. Das Schmutzwasser wird weiterhin auf Basis des Frischwasserverbrauchs berechnet. Der Niederschlagswasseranteil erhält einen flächenbezogenen Gebührensatz (€/m²). Dieser berechnet sich nach der Größe der versiegelten bzw. überbauten Flächen, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind.
Nach aktueller Rechtsprechung vom 11. März 2010 (VGH Baden-Württemberg, 2 S 2938/08) sind alle Kommunen in Baden-Württemberg dazu verpflichtet, die Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung verursachergerecht, entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, zu erheben.
Nein – es findet eine Umverteilung statt. Die Kosten der Abwasserbeseitigung und -reinigung werden zukünftig verursachergerecht auf die jeweiligen Benutzer aufgeteilt.
Nach den Erfahrungen anderer Kommunen kann davon ausgegangen werden, dass sich für Einfamilienhäuser mit einem Mehrpersonenhaushalt keine oder nur geringfügige Gebührenveränderungen ergeben.
Für Mehrfamilienhäuser, also Objekte mit hohem Wasserverbrauch und geringen versiegelten Flächen, werden sich die Abwassergebühren in der Summe voraussichtlich verringern.
Bei Objekten mit großen versiegelten Flächen und einem geringen Wasserverbrauch wird eine Gebührenverschiebung nach oben stattfinden (z. B. Verbrauchermärkte).
Maßstab für die Niederschlagswassergebühr wird die bebaute und befestigte (versiegelte) Grundstücksfläche.
Der Flächenerhebung für die einzelnen Grundstücke liegen die Daten der Vermessungsämter zu den Gebäudeflächen (ALK) zugrunde.
Im Rahmen des Selbstauskunftsverfahrens müssen die Grundstückseigentümer erklären,
- ob die angegebenen Gebäudeflächen zutreffend sind
- welche versiegelten Bodenflächen vorhanden sind
- welche Gebäude- und Bodenflächen angeschlossen sind
- welche Teilversiegelungen vorliegen
- ob und welche Sickermulden oder Zisternen es gibt.
Der Abflussfaktor beschreibt, zu wie viel Prozent eine Fläche zur Berechnung herangezogen wird. Z. B. haben ein normales Ziegeldach und eine Asphaltfläche einen Wert von 0.9, d. h. sie werden zu 90% berechnet. Rasengittersteine haben dagegen einen Wert von 0.3, d.h. sie werden zu 30 % herangezogen.
Überprüfen Sie den beiliegenden Lageplan und die angegebene Gebäudefläche. Tragen Sie in die Tabelle auf dem Rückmeldebogen alle anderen Flächen ein, die bebaut oder befestigt sind. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden. Den ausgefüllten Rückmeldebogen unterschreiben und zurück an die Gemeindeverwaltung schicken.
Gemeinde Lottstetten
Rathausplatz 1
79807 Lottstetten
Ja, jeder Gebührenpflichtige ist rechtlich verpflichtet, Auskunft über die Versiegelungsverhältnisse auf seinem Grundstück zu geben.
Jeder Gebührenpflichtige hat vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über die für die Gebührenveranlagung erheblichen Tatsachen zu machen.
Verweigert der Gebührenpflichtige die Auskunftserteilung (ggf. nach einer entsprechenden Erinnerung durch die Gemeinde), erfolgt eine Schätzung der versiegelten Grundstücksflächen.
Es erfolgen generell stichprobenartige Überprüfungen oder Besichtigungen vor Ort. Dies ist auch der Fall bei unschlüssigen Angaben oder großen Abweichungen Ihrer Korrektur.
Die Regelung Nebenkostenabrechnung ist nach wie vor Sache des Vermieters.
Die Anschreiben gehen an den Grundstückseigentümer. Bei Mehrfacheigentum erfolgt die Abrechnung nach den entsprechenden Eigentumsanteilen.
Bei Überfahrtsrechten oder anderen privatrechtlichen Absprachen ist die Abrechnung durch den Eigentümer zu regeln.
Regentonnen werden nicht dauerhaft über das ganze Jahr hinweg genutzt. Daher erfolgt keine Reduzierung der abflussrelevanten Fläche. Es sei denn, das Fallrohr, das das Regenwasser in die Regentonne leitet, ist generell nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, sprich es ist keine Klappe vorhanden, die zugemacht werden kann. Indirekt helfen die Regentonnen jedoch bei der Kostensenkung, da das gesammelte Wasser den Frischwasserkonsum verringert.
Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) genutzt und nur über einen Notüberlauf oder eine Drosseleinrichtung den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden
a) mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z. B. für Toilettenanlagen, Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird,
b) mit 50 vom Hundert, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird.Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossene Regenwasserzisterne ein Speichervolumen von 1 m³ je angefangene 25 m² angeschlossene Fläche, mindestens jedoch ein Speichervolumen von 2 m³ aufweisen.
-
Ich nutze größere Mengen meines Frischwassers zur Gartenbewässerung. Muss ich hierfür trotzdem Schmutzgebühren zahlen?
Die Schmutzwassergebühr richtet sich generell nach der Menge des verbrauchten Frischwassers. Um in diesem Fall Schmutzwassergebühren einzusparen, ist die Installation eines separaten Wasserzählers erforderlich (evtl. mit höheren Kosten verbunden). Nähere Informationen erhalten Sie durch Ihre Verwaltung.
-
Was ist mit Flächen, von denen das Regenwasser in den Garten oder öffentliche Gewässer versickert/abläuft?
Da kein Anschluss an die Kanalisation besteht, bleibt die betroffene Fläche unberücksichtigt (gebührenfrei). Es sei denn Sie leiten das Regenwasser über ein gemeindliches Kanalsystem in ein öffentliches Gewässer. Das Einleiten in ein öffentliches Gewässer ist mit der Gemeindeverwaltung abzuklären.
-
Macht es einen Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder ein Trennsystem angeschlossen ist?
Nein, die Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung spielt keine Rolle – lediglich das Maß der Inanspruchnahme ist entscheidend (abflussrelevante Fläche).
Sie können die einzelnen Flächen nachmessen oder in den Bauunterlagen nachsehen.
Es muss geprüft werden, ob Rinnen oder Einlaufschächte vorhanden sind, über die das Regenwasser zur öffentlichen Kanalisation fließt oder ob das Regenwasser von befestigten Flächen Ihres Grundstücks auf der Oberfläche zur öffentlichen Straße fließen kann. Dies können Sie am besten bei Regen beobachten. Einige Informationen können Sie auch Ihren Bauunterlagen entnehmen.
Zu der öffentlichen Abwasserbeseitigseinrichtung zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken, etc.
Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Grundstück auf die Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dadurch in die öffentliche Kanalisation gelangt (mittelbarer Anschluss). Sind entsprechende Untergrundverhältnisse vorhanden, um das Regenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen, besteht die Möglichkeit, einige Flächen dauerhaft von der öffentlichen Kanalisation abzukoppeln. Das gilt auch für Flächen, die das Niederschlagswasser in ein Gewässer in unmittelbarer Nähe einleiten können. Für diese Flächen würde dann keine Niederschlagswassergebühr mehr anfallen. Bei der Wahl der Bodenbelege sollte man auf die Wasserdurchlässigkeit achten. Auch durch das Entsiegeln der Flächen kann die Niederschlagswassergebühr gesenkt werden.
Für die Rücksendung des Korrekturbogens (Ausfertigung für die Verwaltung) haben Sie 4 Wochen Zeit. Wenn die Frist nicht eingehalten werden kann, ist eine schriftliche Fristverlängerung einzureichen.
Bitte teilen Sie uns auf dem Korrekturbogen den neuen Eigentümer mit und seit wann Ihnen das Haus/Grundstück nicht mehr gehört.
Ja – spätere Änderungen, z. B. Entsiegelungsmaßnahmen sind der Kommune zu melden. Die Gebühr richtet sich dann nach der neuen Bemessungsgrundlage.
Die Regenwassermenge, die von Ihrem Grundstück in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird, wird nicht direkt gemessen. Das wäre sehr aufwendig und kostenintensiv.
Da jedoch innerhalb des Gemeindegebietes die gleiche Niederschlagsmenge pro m² Fläche im Jahresdurchschnitt zu erwarten ist, ist die versiegelte Fläche ein sachgerechter und rechtlich anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, nach welchem die Regenwassergebühr veranschlagt werden kann.
-
Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von hier auch Regenwasser eingeleitet wird?
Die Stadt wird entsprechend ihrer angeschlossenen, versiegelten und abflussrelevanten Straßenflächen und anderen öffentlichen Flächen an den Kosten der Regenwasserentsorgung beteiligt.
Grundsätzlich können Flächen bis zu 1.200 m² auf dem eigenen Grundstück entwässert werden. Es muss gewährleistet sein, dass dies technisch möglich ist und das Oberflächenwasser schadfrei versickern kann. Bauliche Maßnahmen sind mit der Gemeinde abzuklären.