Grundlage für die Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr ist eine Ermittlung aller befestigten und überbauten (versiegelten) Grundstücksflächen, die Regenwasser über Kanäle, Leitungen, Rohre, offene Gräben o. ä. in die öffentlichen Abwasseranlagen einleiten.
Hierzu zählen:
Direkt einleitende Flächen, die einen eigenen Anschluss an die Kanalisation haben (z. B. durch Regenrinne). Indirekt einleitende Flächen, die keinen eigenen Kanalanschluss besitzen, von denen aber beispielsweise aufgrund des Geländegefälles Regenwasser in den Straßeneinlaufschacht gelangt.
Für Flächen, von denen kein Regenwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, fällt keine Gebühr an.
Was müssen Sie tun?
Die Flächenermittlung erfolgt auf Grundlage der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) sowie Ihren ergänzenden Angaben. Aus diesem Grund brauchen wir Ihre Unterstützung.
Wir haben aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) die Gebäudefläche Ihres Grundstücks ermittelt und die abflussrelevante Gebäudefläche berechnet (Gebäudefläche multipliziert mit Abflussfaktor 1,0).
Wir bitten Sie nun, die ermittelte Gebäudefläche zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Dachüberstände sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Hierfür liegt Ihrem Schreiben ein Korrekturbogen bei.
Bitte ergänzen Sie den Lageplan Ihres Grundstücks um alle sonstigen befestigten und bebauten (versiegelten) Flächen (bspw. Garagenzufahrt, Hoffläche, weitere Gebäude o. ä.), die an die Kanalisation angeschlossen sind, und vermerken Sie in der Tabelle, wie sich deren Versiegelungsart kennzeichnet. Außerdem sollen alle Flächen mitgeteilt werden, von denen nur teilweise oder kein Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet wird (bspw. Nutzung einer Regenwasserzisterne, Versickerung, direkte Einleitung in ein Gewässer, das nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählt).
Für die Höhe Ihrer Niederschlagswassergebühr ist die Größe sowie die Versiegelungsart der befestigten Flächen ausschlaggebend, von denen Regenwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.
Um dem Einzelfall möglichst gerecht zu werden, werden die befestigten und überbauten (versiegelten) Flächen je nach Oberflächenbeschaffenheit mit unterschiedlichen Abflussfaktoren multipliziert, um so die abflussrelevante, gebührenwirksame Fläche zu berechnen:
wasserundurchlässige Boden- und Dachflächen |
1,0 |
| Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss oder auf Beton verlegt und Dachflächen ohne Begrünung |
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stark versiegelte Boden- und Dachflächen |
0,6 |
| Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine, Porenpflaster, Rasenfugenpflaster und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss sowie Gründächer bis 12 cm Schichtstärke |
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wenig versiegelte Boden- und Dachflächen |
0,3 |
| Kies- und Schotterflächen, Schotterrasen und Rasengittersteine sowie Gründacher mit mehr als 12 cm Schichtstärke |
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Regenwasserzisternen
Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) genutzt und nur über einen Notüberlauf oder eine Drosseleinrichtung den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden
a) mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z. B. für Toilettenanlagen, Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird,
b) mit 50 vom Hundert, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird.
Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossene Regenwasserzisterne ein Speichervolumen von 1 m³ je angefangene 25 m² angeschlossene Fläche, mindestens jedoch ein Speichervolumen von 2 m³ aufweisen.
Versickerungsanlagen
Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig in einer Sickermulde, Rigolenversickerung, einem Sickerschacht oder einer ähnlichen Versickerungsanlage versickert und nur über einen Notüberlauf oder eine Drosseleinrichtung den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt.
Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossene Versickerungsanlagen ein Stauvolumen von 1 m³ je angefangene 25 m² angeschlossene Fläche, mindestens jedoch ein Stauvolumen von 2 m³ aufweisen.